Fotorecht
Digitalfotografie und die Fotofunktion im Handy, perfekte 
Bildbearbeitungsprogramme und das kinderleichte Hochladen von Bildern ins Web 
lassen viele vergessen, dass das Bildermachen nicht im rechtsfreien Raum 
geschieht. Wir wollen uns das Fotografieren von Quilts auf der Grundlage des 
deutschen Rechts näher betrachten.
1. Die Aufnahme
Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regeln, 
was fotografiert und veröffentlicht werden darf.
Sind Quilts Kunstwerke in der Definition des § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG? Von einem 
Kunstwerk wird gesprochen, wenn der ästhetische Gehalt eines Werkes einen 
solchen Grad erreicht hat, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von 
Kunst gesprochen werden kann. So hat der Bundesgerichtshof schon einer 
Leuchtenkreation das Attribut „Kunstwerk“ zugebilligt, so dass Quilts und 
Patchworkarbeiten nach dieser Definition unzweifelhaft Kunstwerke sind. 
Mit dieser Begriffsbildung geht einher, dass jede Zurschaustellung des 
Kunstwerkes oder eines Abbildes davon dem Künstler obliegt, da nur er die 
Verwertungsrechte dafür hat. Nur der Künstler oder der Veranstalter einer 
Ausstellung kann festlegen, ob sein Kunstwerk oder seine Ausstellung 
fotografiert werden darf.
Lediglich öffentlich im frei zugänglichen Verkehrsraum aufgestellte Kunstwerke, 
die dort dauerhaft stehen (z. B. Bismarckstatue), dürfen fotografiert werden. 
Schon das nur vorübergehend aufgestellte Kunstwerk (verhüllter Reichstag von 
Christo) darf nur mit Zustimmung des Künstlers fotografiert werden.
Die Aufnahme ist selbstverständlich gestattet, wenn der Urheber oder Künstler 
einverstanden ist. Es ist deshalb stets zu empfehlen, schon für die Aufnahme den 
Künstler oder Veranstalter um Erlaubnis zu fragen. Im Regelfall hat sich der 
Veranstalter die Fotorechte vom Künstler beispielsweise zur Katalogherstellung 
übertragen lassen.
Ob aus den Umständen des Einzelfalles auf eine Erlaubnis zum Fotografieren zu 
schließen ist, muss kritisch geprüft werden. Waren bei einer jährlich 
wiederkehrenden Ausstellung in einem Jahr Fotografierverbotsschilder 
aufgestellt, die im darauf folgenden Jahr wieder fehlten, ist das Aufnehmen 
gestattet. Eine generelle Regelung existiert aber nicht, dass solche 
Verbotsschilder aufgehängt sein müssen, um das (private) Fotografieren zu 
verbieten, es entscheiden vielmehr wie oft bei Juristen die Umstände des 
Einzelfalls. Es reicht zum Beispiel der Verbotshinweis am Eingang oder auf der 
Eintrittskarte. Dagegen ist in einem Patchworkladen das Fotografieren nicht 
üblich und deshalb wie in einem privaten Umfeld nur mit ausdrücklicher 
Genehmigung gestattet.
2. Die Veröffentlichung der Bilder
Die Nutzung der Aufnahme, die erlaubt gefertigt wurde, ist im privaten Bereich 
zulässig. Man darf die Aufnahmen speichern, ausdrucken und betrachten.
Die Veröffentlichung der Bilder in einer Zeitschrift, im Internet, aber auch 
jede öffentliche Vorführung mit und ohne Eintritt sind aber wiederum nur mit 
ausdrücklicher Erlaubnis des Künstlers oder Veranstalters zulässig.
Eine Ausnahme gilt nach § 23 KUG und § 50 UrhG für die Pressearbeit. Die
tagesaktuelle Berichterstattung ist danach erlaubt, also zum Beispiel das 
Foto von einer Vernissage mit dem Blick auf Besucher und Kunstwerke.  
Werden aber einzelne Kunstwerke abgebildet, so ist das vom Presseprivileg nicht 
mehr gedeckt. Zwar wird der eingeladene Pressevertreter der Tageszeitung von 
einer Zustimmung des Künstlers zur Veröffentlichung seiner Werke ausgehen 
dürfen. Der Bericht über eine Ausstellung mit der Abbildung einzelner Kunstwerke 
ohne Zustimmung des Künstlers und des Veranstalters ist hingegen nicht 
gestattet. 
Ist man kein 
professioneller Journalist und will über einen Ausstellungsbesuch beispielsweise 
in einer Fachzeitschrift oder in der Mitgliederzeitschrift eines Vereins 
berichten, so ist dies nicht vom Presseprivileg umfasst. Auch für diesen Fall 
muss die Zustimmung des Künstlers/der Künstler/des Veranstalters vorliegen.
3. Rechtsfolgen
Bei Verletzung des Urheberrechts steht dem Künstler neben dem 
Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch zu, der in der Höhe mindestens 
dem entspricht, was üblicherweise als Honorar für eine Veröffentlichung gezahlt 
werden würde. Hier kann der Künstler durchaus Preise professioneller 
Fotoagenturen zur Berechnung zugrunde legen. Neben den genannten Ansprüchen sind 
auch eventuelle Anwaltshonorare als Schadensposition zu beachten.
4. Zusammenfassung und Tipps
Heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung sind tabu. Gehen Sie auf Künstler 
und Veranstalter zu, bitten Sie um die konkrete Erlaubnis zur Aufnahme und deren 
Veröffentlichung und lassen Sie sich diese zur eigenen Sicherheit sogar 
schriftlich bestätigen. Nennen Sie bei der Veröffentlichung den Namen des 
Künstlers und den Titel des Werkes. Das Gespräch mit dem Künstler oder 
Veranstalter bietet darüber hinaus den Reiz der Hintergrundinformationen, die 
den Leser interessieren und den Verfasser oder die Verfasserin als fachkundig 
ausweisen.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Heinz 
Westliche Karl-Friedrich-Strasse 24                                                          
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Telefon: 07231 356008 
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